ESG/ Nachhaltigkeit

Transparenzverordnung – Umgang mit nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken.

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir dann gesondert dar, wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Entscheidung für ein Produkt einen für uns erkennbaren Vor-bzw. Nachteile für den Kunden bedeutet.

 

Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken:

Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Versicherer berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Allerdings kann derzeit eine Berücksichtigung auf Grund sich erst aufbauender, aber aktuell zum Teil noch rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

 

Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken:

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken ein, indem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwenden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehlen wir dieses vorrangig.

 

Vergütungspolitik und Nachhaltigkeitskriterien:

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen, in die mit den Versicherungen investiert wird, einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

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